Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMair Umwelt-Technik GmbH
Heinrich-Haanen-Straße 18a, 41334 Nettetal
1. Allgemeines und Vertretung
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Folgendes verstanden unter:
1.1 BMair Umwelt-Technik GmbH: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung BMair Umwelt-Technik GmbH mit Sitz in Deutschland.
1.2 Vertragspartner: die Partei, die ein Angebot von BMair Umwelt-Technik GmbH anfordert, einen Kauf- oder Leasingvertrag mit BMair Umwelt-Technik GmbH abschließt, BMair Umwelt-Technik GmbH mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragt, jegliche Vereinbarung mit BMair Umwelt-Technik GmbH abschließt sowie die Partei, die mit BMair Umwelt-Technik GmbH Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages im Sinne dieses Artikels führt. Unter dem Vertragspartner sind ebenfalls der nachstehend genannte Vertreter des Vertragspartners sowie dessen Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben/Begünstigte zu verstehen.
1.3 Vertreter des Vertragspartners: Schließt BMair Umwelt-Technik GmbH eine Vereinbarung mit einer natürlichen oder juristischen Person und wird der Vertragspartner bei deren Abschluss durch einen Dritten vertreten, so haften dieser Vertreter und der Vertragspartner gesamtschuldnerisch gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH für die Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und von BMair Umwelt-Technik GmbH akzeptiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass der Vertreter im Sinne dieses Artikels nicht befugt war, den Vertragspartner gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH zu verpflichten, so bedeutet dies, dass der Vertreter selbstständig für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag haftet, wobei der Vertreter diese Haftung auch dann übernommen hat, wenn BMair Umwelt-Technik GmbH zuvor eine Rechnung, Auftragsbestätigung oder ein anderes Dokument an den Vertragspartner und nicht an den Vertreter gesendet hat.
1.4 Tätigkeiten: sämtliche Tätigkeiten, die von oder im Auftrag von BMair Umwelt-Technik GmbH ausgeführt werden, einschließlich Reparaturen und Revisionen sowie der hierfür erforderlichen Teile, Materialien und Werkzeuge.
1.5 Handbuch: die von BMair Umwelt-Technik GmbH mit ihren Produkten gelieferten Handbücher.
1.6 Schriftlich: eine Mitteilung per Post, Telefax oder E-Mail.
1.7 Geistige Eigentumsrechte: sämtliche geistigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Patentrechte, Musterrechte, Markenrechte, Urheberrechte oder Rechte an vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnissen.
2. Geltungsbereich
2.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Geschäftsverträge, die zwischen BMair Umwelt-Technik GmbH und dem Vertragspartner geschlossen werden, und bilden einen untrennbaren Bestandteil der Angebote von BMair Umwelt-Technik GmbH, jeder Vereinbarung mit BMair Umwelt-Technik GmbH sowie der Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages mit BMair Umwelt-Technik GmbH.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Vereinbarungen, bei denen ein Dritter den Vertragspartner um ein Angebot hinsichtlich der von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren ersucht, der Vertragspartner einen Kauf- oder Leasingvertrag hinsichtlich der von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren abschließt oder jegliche Vereinbarung hinsichtlich der von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren mit einem Dritten trifft. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem betreffenden Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat in den vorgenannten Fällen zudem sicherzustellen, dass die von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren gemäß dem Handbuch verwendet werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Handbuch dem betreffenden Dritten zur Verfügung zu stellen.
2.3 Verwendet der Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für mit BMair Umwelt-Technik GmbH geschlossene oder abzuschließende Verträge oder für vorhergehende Verhandlungen gelten sollen, so weist BMair Umwelt-Technik GmbH die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich zurück, es sei denn, BMair Umwelt-Technik GmbH hat sich ausdrücklich schriftlich mit deren Geltung einverstanden erklärt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BMair Umwelt-Technik GmbH haben in jedem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, soweit diese im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BMair Umwelt-Technik GmbH stehen oder von diesen abweichen.
2.4 Der Vertragspartner, mit dem bereits einmal auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahiert wurde, erklärt sich mit der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf spätere Verträge zwischen ihm und BMair Umwelt-Technik GmbH einverstanden.
2.5 Die Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sei es allgemein oder in einem konkreten Fall, lässt die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt BMair Umwelt-Technik GmbH nicht, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.
3. Angebote und Vereinbarungen
3.1 Jedes Angebot von BMair Umwelt-Technik GmbH, gleich in welcher Form, ist stets unverbindlich und kann von BMair Umwelt-Technik GmbH innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme durch den Vertragspartner widerrufen werden.
3.2 Jedes Angebot erlischt – sofern dies nicht schriftlich durch BMair Umwelt-Technik GmbH ausgeschlossen wurde – nach Ablauf von sechs Wochen ab Angebotsdatum, sofern das Angebot nicht eindeutig vom Vertragspartner angenommen wurde, es sei denn, bei einem schriftlichen Angebot von BMair Umwelt-Technik GmbH wurde dem Vertragspartner eine längere Frist eingeräumt und das Angebot wurde innerhalb dieser längeren Frist nicht eindeutig angenommen.
3.3 Jede Annahme durch BMair Umwelt-Technik GmbH erfolgt schriftlich, sodass ohne schriftliche Annahme kein Vertrag zustande kommt, es sei denn, BMair Umwelt-Technik GmbH kann nachweisen, dass der Vertragspartner die schriftliche Annahme infolge eines unterbrechenden Umstands nicht erhalten hat.
3.4 Änderungen eines bereits geschlossenen Vertrages haben nur dann verbindliche Wirkung, wenn diese Änderungen von den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Der Vertragspartner hat BMair Umwelt-Technik GmbH für Schäden und/oder Kosten zu entschädigen, die BMair Umwelt-Technik GmbH infolge der Änderung des Vertrages entstehen.
3.5 Bestimmungen, nach denen sich BMair Umwelt-Technik GmbH zu einer Lieferung verpflichtet, ohne dass sich der Vertragspartner zur Abnahme der betreffenden Waren verpflichtet, haben keine verbindliche Wirkung.
3.6 BMair Umwelt-Technik GmbH ist jederzeit berechtigt, die Konstruktion der zu liefernden Waren zu ändern, sofern die gelieferten Waren für den vom Vertragspartner vorgesehenen Verwendungszweck geeignet bleiben, sofern und soweit dieser Verwendungszweck vom Vertragspartner nachweislich mitgeteilt wurde.
4. Preise und Gebühren
4.1 Sämtliche von BMair Umwelt-Technik GmbH in Angeboten, Broschüren, Katalogen etc. angegebenen Preise sind unverbindlich. Eventuelle von BMair Umwelt-Technik GmbH gewährte Rabatte gelten einmalig und haben keinerlei bindende Wirkung für Folgeaufträge oder spätere Vereinbarungen.
4.2 Sämtliche von BMair Umwelt-Technik GmbH angegebenen oder mit BMair Umwelt-Technik GmbH vereinbarten Preise verstehen sich netto, somit unter Ausschluss unter anderem von Mehrwertsteuer, Einfuhrzöllen, sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Sie verstehen sich ferner ohne Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und dergleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. BMair Umwelt-Technik GmbH ist berechtigt, jede Änderung dieser Kosten an den Vertragspartner weiterzugeben.
4.3 Sämtliche von BMair Umwelt-Technik GmbH angegebenen oder vereinbarten Preise basieren auf kostpreisbestimmenden Faktoren, die am Tag des Vertragsabschlusses gelten. Treten vor der Lieferung oder – im Falle von Teillieferungen – während der Lieferung Erhöhungen dieser kostpreisbestimmenden Faktoren ein, ist BMair Umwelt-Technik GmbH berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
4.4 Wurde ein Festpreis vereinbart und wünscht der Vertragspartner Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags, so wird BMair Umwelt-Technik GmbH den Vertragspartner über die preislichen Konsequenzen dieser Änderungen und Ergänzungen informieren.
5. Lieferzeit und Lieferung
5.1 Die mit BMair Umwelt-Technik GmbH vereinbarten Termine, zu denen und/oder die Fristen, innerhalb derer die von ihr zu liefernden Waren geliefert und/oder die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten ausgeführt werden, sind lediglich annähernd. Die Überschreitung dieser Termine und/oder Fristen berechtigt den Vertragspartner weder zu Schadensersatz noch zur Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag.
5.2 Die Lieferfrist beginnt nach Abschluss des Vertrages, nachdem BMair Umwelt-Technik GmbH über sämtliche für die Durchführung des Vertrages erforderlichen und/oder vom Vertragspartner bereitzustellenden Unterlagen und Daten verfügt und nachdem eine gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlung bei BMair Umwelt-Technik GmbH eingegangen ist oder eine Sicherheit für die Zahlung zugunsten von BMair Umwelt-Technik GmbH geleistet wurde. Ist der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet, einen Betrag an BMair Umwelt-Technik GmbH aus irgendeinem Vertrag zu zahlen, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an dem BMair Umwelt-Technik GmbH alles erhalten hat, was ihr aus diesem anderen Vertrag zusteht.
5.3 Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, während der die Durchführung des Vertrages infolge höherer Gewalt verzögert wird. Sie verlängern sich ferner um die Zeit, in der der Vertragspartner hinsichtlich der Erfüllung irgendeiner Verpflichtung später ist als vereinbart oder als von BMair Umwelt-Technik GmbH vernünftigerweise erwartet werden konnte. BMair Umwelt-Technik GmbH behält sich das Recht vor, Lieferungen zu verlängern, wenn ein Liefertermin vereinbart wurde und der Vertragspartner Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags wünscht.
5.4 Die von BMair Umwelt-Technik GmbH zu liefernden Waren gelten als geliefert, sobald sie das Lager oder die Geschäftsräume von BMair Umwelt-Technik GmbH zum Versand an oder zugunsten des Vertragspartners verlassen.
5.5 BMair Umwelt-Technik GmbH ist berechtigt, in Teilen zu liefern. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt jede Teillieferung als eine eigenständige Lieferung.
6. Gefahrübergang und Eigentum
6.1 Die Gefahr der von BMair Umwelt-Technik GmbH zu liefernden Waren geht ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Waren im Sinne von Artikel 5.4 geliefert wurden, auf den Vertragspartner über.
6.2 Verladung, Versand oder Transport, Entladung sowie Versicherung der zu liefernden Waren erfolgen auf Risiko des Vertragspartners, auch wenn BMair Umwelt-Technik GmbH hierfür Sorge trägt.
6.3 Sämtliche von BMair Umwelt-Technik GmbH verkauften und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, die BMair Umwelt-Technik GmbH aus dem vorliegenden Vertrag oder aus früheren oder späteren Verträgen gleicher Art gegen den Vertragspartner hat, einschließlich Schadensersatz, Kosten und Zinsen, Eigentum von BMair Umwelt-Technik GmbH. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Waren zu.
6.4 Kommt der Vertragspartner seiner Gegenleistung nicht nach, ist BMair Umwelt-Technik GmbH berechtigt, die von ihr gelieferten Waren zurückzunehmen, gegebenenfalls durch Betreten der Grundstücke des Vertragspartners und/oder Dritter. Soweit für den Zugang zu den Grundstücken des Vertragspartners dessen Zustimmung oder Mitwirkung erforderlich ist, erteilt der Vertragspartner durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits im Voraus seine Zustimmung und/oder Mitwirkung an BMair Umwelt-Technik GmbH.
7. Höhere Gewalt
7.1 Unter höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, die weder auf ein Verschulden der Parteien zurückzuführen sind noch ihnen nach Gesetz, Rechtsgeschäft oder allgemein anerkannten Verkehrsauffassungen zugerechnet werden können.
7.2 Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von BMair Umwelt-Technik GmbH werden ihre Verpflichtungen für die Dauer des Zustands höherer Gewalt ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als sechs Monate an, sind sowohl BMair Umwelt-Technik GmbH als auch der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des nicht erfüllbaren Teils durch schriftliche Mitteilung aufzulösen. Der Vertragspartner ist zur Auflösung erst nach Zahlung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälliger oder noch nicht fälliger Beträge an BMair Umwelt-Technik GmbH berechtigt.
8. Geistige Eigentumsrechte
8.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren stehen BMair Umwelt-Technik GmbH zu und verbleiben bei ihr. Die Vervielfältigung (Nachahmung) oder Vermarktung der von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BMair Umwelt-Technik GmbH ist nicht gestattet.
8.2 Der Vertragspartner erwirbt keine geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Eintragungen vorzunehmen, um geistige Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren zu erwerben, einschließlich der Registrierung von Domainnamen und Handelsnamen.
8.3 Der Vertragspartner hat BMair Umwelt-Technik GmbH unverzüglich zu informieren, sobald er von einer Verletzung oder einer angeblichen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von BMair Umwelt-Technik GmbH Kenntnis erlangt. BMair Umwelt-Technik GmbH hat das ausschließliche Recht, nach eigenem Ermessen gegen Verletzungen vorzugehen. Auf Verlangen von BMair Umwelt-Technik GmbH hat der Vertragspartner seine volle Mitwirkung bei der Einleitung von Maßnahmen, Ansprüchen oder Verfahren im Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten an den gelieferten Waren zu leisten.
8.4 Ohne Zustimmung von BMair Umwelt-Technik GmbH darf der Vertragspartner weder Zusagen machen noch Vergleiche schließen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit (angeblichen) Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte an oder im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren treffen.
8.5 Der Vertragspartner erkennt an und bestätigt, dass die von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse von BMair Umwelt-Technik GmbH enthalten. Der Vertragspartner, seine Mitarbeiter und/oder von ihm beauftragte Dritte sind sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages mit BMair Umwelt-Technik GmbH verpflichtet, diese vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln.
9. Gewährleistung und Reklamationen
9.1 BMair Umwelt-Technik GmbH gewährleistet gegenüber dem Vertragspartner die Mangelfreiheit der gelieferten Waren für einen Zeitraum von einem Jahr ab Rechnungsdatum. Im Falle von Mängeln infolge von Konstruktionsfehlern innerhalb der Gewährleistungsfrist, hinsichtlich derer rechtzeitig reklamiert wurde, wird BMair Umwelt-Technik GmbH nach eigenem Ermessen entweder kostenlos erneut liefern oder den Vertragspartner in angemessenem Umfang für den gesamten oder einen Teil des in Rechnung gestellten Betrages der betreffenden Waren gutschreiben.
9.2 Hinsichtlich sofort erkennbarer Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich zu reklamieren, andernfalls erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH in Bezug auf diese Mängel.
9.3 Sofort festgestellte sichtbare Mängel sind vom Vertragspartner auf dem Lieferschein und/oder der Rechnung zu vermerken.
9.4 Hinsichtlich sonstiger Mängel hat der Vertragspartner spätestens innerhalb von drei Werktagen nach deren Entdeckung schriftlich zu reklamieren, andernfalls erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH in Bezug auf diese Mängel.
9.5 Die Einreichung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners hinsichtlich der beanstandeten Waren nicht aus.
9.6 Hinsichtlich Waren oder Teilen von Waren, die BMair Umwelt-Technik GmbH von Dritten bezieht, gehen die Gewährleistungsverpflichtungen von BMair Umwelt-Technik GmbH gegenüber dem Vertragspartner niemals über die Gewährleistungsverpflichtungen dieser Dritten gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH hinaus und dauern nicht länger als diese. In diesem Zusammenhang gilt BMair Umwelt-Technik GmbH als entlastet, sobald sie ihre Ansprüche gegenüber diesem Dritten an den Vertragspartner abgetreten hat.
9.7 Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht:
a) wenn die von BMair Umwelt-Technik GmbH erteilten Anweisungen oder Hinweise, unter anderem im Bereich Lagerung, Montage und/oder Nutzung gemäß dem Handbuch, nicht genau befolgt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Austausch von Filtern durch Filter, die nicht von BMair Umwelt-Technik GmbH stammen;
b) wenn die gelieferten Waren unsachgemäß oder nicht gemäß der vorgesehenen oder üblichen Verwendung genutzt wurden;
c) wenn der Vertragspartner eine seiner Verpflichtungen gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH aus diesem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt;
d) wenn die gelieferten Waren durch äußere Einflüsse beeinträchtigt wurden, wie beispielsweise Hitze, Feuer usw.; wenn Reparaturen oder Änderungen an den gelieferten Waren entgegen den Richtlinien im Handbuch vom Vertragspartner durchgeführt wurden.
10. Reparatur und Wartung
10.1 Reparatur und Wartung der von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren erfolgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Handbuchs und des Vertrages mit dem Vertragspartner.
10.2 Rücksendungen von von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren können nur erfolgen, wenn die Parteien hierüber schriftlich Einigkeit erzielt haben. Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, eine gesamte Lieferung zu verweigern und/oder zurückzusenden, wenn sich eine Reklamation lediglich auf einen Teil der Lieferung bezieht.
11. Haftung und Freistellung
11.1 Jegliche Haftung von BMair Umwelt-Technik GmbH aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner ist auf die Durchführung der in Artikel 9 genannten Gewährleistungsleistungen beschränkt.
11.2 BMair Umwelt-Technik GmbH ist daher niemals zur Zahlung von Schadensersatz, gleich welcher Art, verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn und soweit Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens BMair Umwelt-Technik GmbH oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Unbeschadet eines vorsätzlichen Handelns der Geschäftsleitung von BMair Umwelt-Technik GmbH ist die Haftung für Betriebsverluste, Folgeschäden und indirekte Schäden stets ausgeschlossen.
11.3 In allen Fällen, in denen BMair Umwelt-Technik GmbH dennoch zum Schadensersatz verpflichtet ist, übersteigt dieser nach Wahl von BMair Umwelt-Technik GmbH niemals entweder den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren und/oder der unter ihrer Verantwortung ausgeführten Tätigkeiten, infolge derer oder im Zusammenhang mit denen der Schaden entstanden ist, oder – sofern der Schaden durch eine Versicherung von BMair Umwelt-Technik GmbH gedeckt ist – den Betrag, der tatsächlich von der Haftpflichtversicherung von BMair Umwelt-Technik GmbH ausgezahlt wird.
11.4 Sämtliche Ansprüche gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH, mit Ausnahme der von BMair Umwelt-Technik GmbH anerkannten Ansprüche, verjähren bereits durch den bloßen Ablauf von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs.
11.5 Sämtliche haftungsbeschränkenden, -ausschließenden oder -festlegenden Bedingungen, die von Lieferanten oder Subunternehmern von BMair Umwelt-Technik GmbH gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH durchgesetzt werden können, können auch von BMair Umwelt-Technik GmbH gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.
11.6 Die Mitarbeiter von BMair Umwelt-Technik GmbH oder von ihr zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Hilfspersonen können sich gegenüber dem Vertragspartner auf sämtliche Einwendungen aus dem Vertrag berufen, als wären sie selbst Vertragspartei.
11.7 Der Vertragspartner stellt BMair Umwelt-Technik GmbH, deren Mitarbeiter und von ihr eingesetzte Hilfspersonen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den von BMair Umwelt-Technik GmbH gelieferten Waren und der Durchführung des Vertrages durch BMair Umwelt-Technik GmbH stehen, soweit diese Ansprüche über die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH hinausgehen oder davon abweichen.
11.8 Eine etwaige Haftung von BMair Umwelt-Technik GmbH entfällt, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber BMair Umwelt-Technik GmbH nicht vollständig nachkommt.
12. Zahlung und Sicherheiten
12.1 Die Zahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in EUR zu erfolgen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, was auf der Rechnung angegeben wird.
12.2 Auf Wunsch von BMair Umwelt-Technik GmbH oder wenn sich unmittelbar nach Vertragsabschluss aus Umständen ergibt, dass die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, kann BMair Umwelt-Technik GmbH verlangen, dass der Vertragspartner den vollständigen Kaufpreis vor dem Liefertermin zahlt oder eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen stellt.
12.3 Der Vertragspartner verzichtet auf jedes Recht zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen. Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, die Zahlung auszusetzen.
12.4 Zahlt der Vertragspartner einen fälligen Betrag nicht ordnungsgemäß, gerät er automatisch in Verzug. In diesem Fall werden alle Forderungen von BMair Umwelt-Technik GmbH gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem Tag des Verzugs schuldet der Vertragspartner die gesetzlichen Verzugszinsen nach deutschem Recht.
12.5 Falls BMair Umwelt-Technik GmbH infolge der Nichtzahlung durch den Vertragspartner gezwungen ist, Maßnahmen zur Einziehung des Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreises zu ergreifen, gehen die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Kosten betragen in jedem Fall mindestens 15 % des gesamten ausstehenden Betrages. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermächtigt der Vertragspartner die BMair Umwelt-Technik GmbH, diese Kosten, soweit möglich, unverzüglich zu verrechnen.
12.6 Die Zahlung eines bestimmten Betrages wird zunächst auf die Kosten, sodann auf die bereits fälligen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung und die Nebenforderungen angerechnet, ungeachtet anderslautender Zahlungsanweisungen des Vertragspartners.
13. Beendigung des Vertrages
13.1 Im Falle der Nichterfüllung eines Vertrages durch den Vertragspartner, bei Insolvenz, Antrag auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub, Verlust der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen infolge Pfändung, Vormundschaft oder aus anderen Gründen oder bei sonstiger schuldhafter Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ist BMair Umwelt-Technik GmbH berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte.
14. Streitigkeiten und anwendbares Recht
14.1 Auf alle Verträge zwischen BMair Umwelt-Technik GmbH und dem Vertragspartner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag dem zuständigen Gericht am Sitz der BMair Umwelt-Technik GmbH vorgelegt.